DER BETRIEB
Zwei nebeneinander geltende Vergütungsordnungen in einem Betrieb führen zu Tarifpluralität
Tarifpluralität – Tarifliche Vergütungsordnung – Kollektives Entgeltschema

Zwei nebeneinander geltende Vergütungsordnungen in einem Betrieb führen zu Tarifpluralität

Tarifpluralität – Tarifliche Vergütungsordnung – Kollektives Entgeltschema

BAG, Beschluss vom 23.08.2016 – 1 ABR 15/14

1. Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das dort geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Der Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen.

2. Ist der Arbeitgeber an zwei tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität führen, werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten durch das Bestehen zweier, unabhängig voneinander geltenden Entgeltsysteme erweitert. Der Arbeitgeber ist dann grds. verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen der geltenden Vergütungsordnungen zuzuordnen.

3. Endet die unmittelbare und zwingende Wirkung eines Tarifvertrags aufgrund seiner Kündigung, bleiben die im Betrieb geltenden