DER BETRIEB
Haftung des Sanierungsgeschäftsführers wegen Masseschmälerung gem. § 64 Satz 1 GmbHG

Haftung des Sanierungsgeschäftsführers wegen Masseschmälerung gem. § 64 Satz 1 GmbHG

Kommentiert von RA Dr. Günter Seulen / RA Dr. Nefail Berjasevic

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2016 – 6 U 123/13

Sanierungsgeschäftsführer unterliegen besonderen Haftungsrisiken. Das liegt daran, dass sie die Geschäftsführung zu einem Zeitpunkt übernehmen, in dem sich die Gesellschaft in der Krise befindet. Besonders brisant wird die Situation, wenn die zu sanierende Gesellschaft bereits materiell insolvent ist, der Sanierungsgeschäftsführer aber weiterhin seine Sanierungsbemühungen fortsetzt. Einen solchen Fall hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden. In dankenswerter Klarheit weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass (Sanierungs-)Geschäftsführer ab materieller Insolvenzreife zwar grds. die (max.) 3-Wochen-Frist zur Insolvenzantragstellung für Sanierungsbemühungen ausnutzen können, dass diese Frist aber für die Masseschmälerungshaftung des (Sanierungs-)Geschäftsführers unerheblich ist, da nach Eintritt der materiellen Insolvenz das Gesellschaftsvermögen grds. für