DER BETRIEB
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2015
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2016 und 01.02.2017

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2015

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.03.2016 und 01.02.2017

BMF, Schreiben vom 18.10.2016 – IV C 5 – S 2353/16/10005

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6-10 BUKG für Umzüge ab 01.03.2016 und ab 01.02.2017 jew. Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  1. 01.03.2016: