DER BETRIEB
Strenges Formerfordernis beim Elternzeitverlangen

Strenges Formerfordernis beim Elternzeitverlangen

Kommentiert von RAin/FAinArbR Kathrin Vossen

BAG, Urteil vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15, 9 AZR 149/15

Das Elternzeitverlangen des Arbeitnehmers muss schriftlich erklärt werden. Dieses gesetzliche Schriftformerfordernis verlangt eine vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnete Erklärung, die dem Arbeitgeber auch in dieser Form zugehen muss. Anderenfalls ist die Erklärung unwirksam und kann eine Elternzeit und die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht auslösen. In der Praxis dürfte bei einer Vielzahl von Elternzeitverlangen dieses Formerfordernis nicht erfüllt sein. Zwei neue Entscheidungen des BAG zeigen aus unterschiedlichen Blickwinkeln die Konsequenzen einer unwirksamen Erklärung.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalte
  • II. Entscheidungen
  • III. Fazit und Praxishinweise

I. Sachverhalte

Die erste Entscheidung (9 AZR 145/15) betraf die Arbeitnehmerin einer Anwaltskanzlei mit weniger als zehn Arbeitnehmern (Kleinbetrieb). Nach der Geburt eines Kindes im Mai 2013 übersandte sie im