Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Kommentiert von RiBFH Prof. Dr. Franceska Werth
BFH, Urteil vom 10.08.2016 – XI R 31/09
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für ein gemischt genutztes Gebäude sind für den Vorsteuerabzug nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel des gesamten Gebäudes aufzuteilen. Dagegen kommt es für den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung des Gebäudes darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die betreffenden Aufwendungen getätigt werden. Die gesetzliche Neuregelung des Aufteilungsmaßstabs für den Vorsteuerabzug durch den am 01.01.2004 in Kraft getretenen § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG kann zu einer Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a Abs. 1 UStG führen.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweis
Streitjahr 2004
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Aufteilung der im Jahr 2004 im Zusammenhang mit der Errichtung und Unterhaltung eines gemischt genutzten Gebäudes angefallenen Vorsteuerbeträge sowie die Berichtigung des