DER BETRIEB
Zulassung eines Dritten als Vertreter oder Begleiter eines Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung einer GmbH

Zulassung eines Dritten als Vertreter oder Begleiter eines Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung einer GmbH

Kommentiert von RAin Dr. Luise Hauschild / RA Dr. Günter Seulen

OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 – 8 U 347/16

Im Urteil gibt das OLG Dresden einen lehrreichen Überblick über die Grundsätze zur Vertretung und Begleitung eines GmbH-Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung durch einen gesellschaftsfremden Dritten, insb. durch einen Rechtsanwalt.

Inhaltsübersicht

  • I. Kernaussagen des Urteils
  • II. Rechtliche Begründung
  • III. Praxisfolgen

I. Kernaussagen des Urteils

  1. Sofern der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausdrücklich ausschließt, kann sich jeder Gesellschafter einer GmbH in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der auch sein Stimmrecht ausüben darf. Das Teilnahmerecht des Vertreters ist von demjenigen des vertretenen Gesellschafters abgeleitet und darf nur aus wichtigem Grund beschränkt werden. An einen solchen wichtigen Grund sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Vertreter zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist.

  2. Lässt sich der