DER BETRIEB
Geltung der Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts für deutsches Stiftungskollisionsrecht

Geltung der Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts für deutsches Stiftungskollisionsrecht

BGH, Urteil vom 08.09.2016 – III ZR 7/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen.

b) Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ZPO §§ 293, 563 Abs. 4

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine in Österreich eingetragene und dort ansässige Privatstiftung, deren Zweck neben der Sicherung des Stiftungsvermögens und der Erhaltung und Pflege historischer Bauten die Unterstützung der jeweiligen Begünstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens ist. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht mehr Begünstigte sei und sie keine Ansprüche auf Zahlung von Bezügen habe.

Die Stifterin errichtete am 21.04.2005 vor einem Notar in E. (Österreich) eine Stiftungszusatzurkunde, in welcher die Beklagte als Begünstigte benannt wird.

Bis einschließlich