DER BETRIEB
Anforderungen an Mitteilung über Beteiligungserwerb gem. § 20 AktG gegenüber Aktiengesellschaft
Verlust des Gewinnbezugsrechts bei Verletzung der Mitteilungspflicht – Zum Anspruch auf Dividendenrückzahlung gem. § 62 AktG – Bestand des Gewinnbezugsrechts, wenn Mitteilung ohne Vorsatz unterlassen und nachgeholt wurde

Anforderungen an Mitteilung über Beteiligungserwerb gem. § 20 AktG gegenüber Aktiengesellschaft

Verlust des Gewinnbezugsrechts bei Verletzung der Mitteilungspflicht – Zum Anspruch auf Dividendenrückzahlung gem. § 62 AktG – Bestand des Gewinnbezugsrechts, wenn Mitteilung ohne Vorsatz unterlassen und nachgeholt wurde

BGH, Urteil vom 05.04.2016 – II ZR 268/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Ein Unternehmen erfüllt seine Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1, 4 AktG nur dann ordnungsgemäß mit der Folge, dass § 20 Abs. 7 AktG die Ausübung der Rechte aus den Aktien nicht ausschließt, wenn die Gesellschaft nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint und wem sie zuzurechnen ist (Bestätigung von BGH vom 22.04.1991 – II ZR 231/90, BGHZ 114 S. 203 = DB 1991 S. 1443).

b) Aus dem auf die Publikation nach § 20 Abs. 6 AktG ausgerichteten Zweck der Mitteilungspflichten nach § 20 AktG ergibt sich, dass die schriftliche Mitteilung nach Form und Inhalt darauf ausgerichtet sein muss, von dem Vorstand der AG als Mitteilung i.S.v. § 20 AktG erfasst zu werden.

c) Eine bereits vor dem Erwerb der Beteiligung erfolgte Mitteilung ist zur