DER BETRIEB
Erbschaftsteuer: ein Prozent Anteil, 100 Prozent Spannung

Erbschaftsteuer: ein Prozent Anteil, 100 Prozent Spannung

Marko Wieczorek

Marko Wieczorek
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Wäre das Gesetzgebungsverfahren zur Erbschaftsteuer ein Fußballspiel, der Zuschauer wäre begeistert: er bekommt etwas geboten für sein Geld. Mit einem Aufkommen von sechs Milliarden Euro pro Jahr beträgt der Anteil (aufgerundet) gerade einmal ein Prozent am Gesamtsteueraufkommen. Dafür zieht das Gezerre um die zukünftigen Regeln zur Besteuerungen von Erbschaften und Schenkungen den Betrachter seit über zwei Jahren in den Bann. Als das Verfahren am 08.07.2016 (endlich) ein Ende gefunden haben sollte, wurde es mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses in die Verlängerung geschickt. Und auch im Vermittlungsverfahren wurde die Spannung hoch gehalten: Am 08.09.2016 vertagte sich der Vermittlungsausschuss direkt auf den 21.09.2016. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe sollte bis dahin mögliche Kompromissmöglichkeiten ausloten. Bei der entscheidenden Sitzung am 21.09. musste dann noch eine Nachtschicht eingelegt werden, um die am 22.09.2016 verkündete Einigung herbeizuführen. Mehr Spannung ist kaum möglich – auf der Strecke blieb dafür allerdings die Planungssicherheit bei der Unternehmensnachfolge. Nach der Sitzung zeigten sich die Regierungsparteien zufrieden, jede Seite hatte nach eigenem Bekunden ihre Vorstellungen durchgesetzt. Doch schützt die Einigung wie von den Regierungsparteien gewollt den Bestand vor allem von mittelständischen Unternehmen und garantiert den Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze in Deutschland? Steht die Reform für Nachhaltigkeit, Zukunftsfähigkeit und ein langfristiges Wirtschaften in den Betrieben? In seinem Gastkommentar kommt Wachter zu keiner positiven Bewertung, vielmehr sieht er die neuen Verschonungsregeln als streitanfällig an, die nicht lange Bestand haben werden. Und es bleibt weiter spannend, denn anders als vielfach erwartet, wurde das Vermittlungsergebnis nicht umgehend durch Bundestag und Bundesrat gebracht, sondern soll endgültig erst Mitte Oktober verabschiedet werden. Eine ausführliche Darstellung der Verhandlungsergebnisse und deren Auswirkungen erhalten Sie jedoch bereits in der nächsten Ausgabe von DER BETRIEB.

Als Neverending Story kann man auch die Änderungsprojekte bei der Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG bezeichnen. Regelmäßig werden an der Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Novellierungen vorgenommen und in der Folge auch Anpassungen der Verwaltungsmeinung. Im August hat das BMF den Anwendungserlass aufgrund der Gesetzesänderungen durch das StÄndG 2015 angepasst. Durch das Gesetz wurden die in der Praxis problematischen und umstrittenen Regeln zum Abzug bei Bauleistungen überarbeitet. Die für den Rechtsanwender relevanten Änderungen der Verwaltungsmeinung zeigt Huschens auf. Nicht so häufig, aber für die Besteuerungspraxis etwas überraschend wurde im September der Erlass zur Teilwertabschreibung geändert. Förster untersucht die Anweisungen der Finanzverwaltung zur voraussichtlich dauernden Wertminderung und zum Wertaufholungsgebot.

Mit diesen und den weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

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