DER BETRIEB
Zum Verlust einer ursprünglich gerechtfertigten Verjährungseinrede des Bürgen durch die Verurteilung des Hauptschuldners
Ingangsetzung einer neuen 30-jährigen Verjährungsfrist als Folge der rechtskräftigen Verurteilung des Hauptschuldners – Zum Einredeverzicht i.S.v. § 768 Abs. 2 BGB aufgrund des Prozessverhaltens des Hauptschuldners

Zum Verlust einer ursprünglich gerechtfertigten Verjährungseinrede des Bürgen durch die Verurteilung des Hauptschuldners

Ingangsetzung einer neuen 30-jährigen Verjährungsfrist als Folge der rechtskräftigen Verurteilung des Hauptschuldners – Zum Einredeverzicht i.S.v. § 768 Abs. 2 BGB aufgrund des Prozessverhaltens des Hauptschuldners

BGH, Urteil vom 14.06.2016 – XI ZR 242/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte (Klarstellung BGH, Urteil vom 12.03.1980 – VIII ZR 115/79, BGHZ 76 S. 222 = DB 1980 S. 1255).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3, § 767 Abs. 1, § 768 Abs. 2

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zwei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften in Anspruch.

Mit Verträgen vom 30.09.1992 und 23.03.1993 gewährte eine Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) der früheren Ehefrau des Beklagten S. und Frau H. (im Folgenden: Hauptschuldnerin) zwei grundschuldgesicherte Darlehen i.H.v. 650