DER BETRIEB
Heilung von Unterrichtungsmängeln im Konsultationsverfahren durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats
Fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG mangels Mitteilung der betroffenen Berufsgruppen – Heilung

Heilung von Unterrichtungsmängeln im Konsultationsverfahren durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats

Fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG mangels Mitteilung der betroffenen Berufsgruppen – Heilung

BAG, Urteil vom 09.06.2016 – 6 AZR 405/15

1. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG steht selbstständig neben dem Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 3 KSchG. Im Konsultationsverfahren soll der Betriebsrat konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massenentlassung zu verhindern oder jedenfalls zu beschränken. Zudem betreffen die Konsultationen die Möglichkeit, die Folgen einer Massenentlassung durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern.

2. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 KSchG muss die Unterrichtung des Betriebsrats Angaben zu den Berufsgruppen der zu entlassenden und der i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer enthalten. Werden die Angaben unterlassen, kommt eine Heilung dieses Verfahrensfehlers in Betracht, wenn wegen einer Betriebsstilllegung die Entlassung aller Arbeitnehmer beabsichtigt ist und der Betriebsrat hierüber ordnungsgemäß unterrichtet wurde. In einem solchen Fall kann der Betriebsrat schon wegen der offensichtlichen Betroffenheit aller Berufsgruppen zu dem