DER BETRIEB
Innerbetriebliche Stellenausschreibung bei beabsichtigtem Einsatz von Leiharbeitnehmern
Verlangen des Betriebsrats nach innerbetrieblicher Ausschreibung – Arbeitsplätze für Leiharbeitnehmer – Bewerbung an den Arbeitgeber (Entleiher)

Innerbetriebliche Stellenausschreibung bei beabsichtigtem Einsatz von Leiharbeitnehmern

Verlangen des Betriebsrats nach innerbetrieblicher Ausschreibung – Arbeitsplätze für Leiharbeitnehmer – Bewerbung an den Arbeitgeber (Entleiher)

BAG, Beschluss vom 07.06.2016 – 1 ABR 33/14

1. Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die durch ein entsprechendes Verlangen ausgelöste Ausschreibungspflicht bezieht sich auch auf Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.

2. Bei Arbeitsplätzen, die der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt, gehört es nicht zu den Mindestanforderungen an die innerbetriebliche Stellenausschreibung i.S.v. § 93 BetrVG, die Möglichkeit aufzuzeigen, die Bewerbungen an den Arbeitgeber zu richten, um mit diesem – bei entsprechender Auswahlentscheidung – einen Vertrag abzuschließen.

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BetrVG § 93

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1

Verhältnis zu bisheriger Rspr.:

  1. Zu OS 1. und OS 2.: Fortführung