DER BETRIEB
Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch das StÄndG 2015
- Zugleich Anm. zum BMF-Schreiben vom 10.08.2016, DB 2016 S. 1909

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch das StÄndG 2015

- Zugleich Anm. zum BMF-Schreiben vom 10.08.2016, DB 2016 S. 1909

Kommentiert von Dipl.-Fw. Ferdinand Huschens

Mit Schreiben vom 10.08.2016 hat das BMF den UStAE mit Blick auf die Gesetzesänderungen durch das StÄndG 2015 angepasst. Durch das Gesetz wurde zwar der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nur „klarstellend“ überarbeitet. Zum ersten Mal wurde hier jedoch für die Definition der „Bauleistung“ nicht nur auf den Bauwerks-, sondern in erster Linie auf den Grundstücksbegriff abgestellt, sodass sich grundlegende Änderungen bei der Definition der unter § 13b UStG fallenden Bauleistung ergaben, die für die Beteuerungspraxis bisher nicht hinreichend deutlich waren. Für den Rechtsanwender des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG war insb. fraglich, wann die als Grundstücke geltenden Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, wann diese „nicht bewegt“ werden können und wann eine Zerstörung oder Veränderung des Gebäudes