DER BETRIEB
Zu gegenseitigen Verzichtsklauseln im vorformulierten Aufhebungsvertrag
Drum prüfe, wer sich ewig bindet … und auch, wer sich endgültig lösen will

Zu gegenseitigen Verzichtsklauseln im vorformulierten Aufhebungsvertrag

Drum prüfe, wer sich ewig bindet … und auch, wer sich endgültig lösen will

Kommentiert von RA Dr. Thomas Drosdeck / RAin/FAinArbR Angela Schilling

BAG, Urteil vom 24.02.2016 – 5 AZR 258/14

Das BAG hatte erneut über Wirksamkeit und Reichweite einer gegenseitigen Verzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag zu entscheiden. Das Urteil grenzt zunächst echte Verzichtsklauseln von bloßen Erledigungs- oder Abgeltungsregelungen ab und gesteht anschließend ersteren eine weitgehende Verzichtswirkung zu.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit
  • IV. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien stritten über Differenzvergütung aus dem Equal Pay-Grundsatz gem. § 10 Abs. 4 AÜG.

Die Klägerin war von 2008 bis 2011 bei der Beklagten angestellt und im Rahmen einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung an verschiedene Entleiher überlassen worden. Die Beklagte hatte den Anspruch der Klägerin auf „Equal Pay“ gem. § 10 Abs. 4 AÜG nicht erfüllt. Der Klägerin war dies bekannt und sie hatte der Beklagten auch bereits angekündigt, diesen Anspruch verfolgen zu wollen.

DB 43/2016 S