KG: Registergerichtliche Prüfungspflicht bezüglich eines zur Eintragung angemeldeten Gesellschafterbeschlusses
Kommentiert von RA Ronald Meißner, LL.M. / RAin Katharina Leoff, LL.M.
KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2016 – 22 W 20/16, DB 2016 S. 1806
Mit Beschluss vom 03.06.2016 hat das Kammergericht entschieden, dass das Registergericht die zur Eintragung ins Handelsregister vorgelegte Bestellung und Abberufung von GmbH-Geschäftsführern dahingehend prüft, ob der Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Handelte es sich bei der Gesellschafterversammlung nicht um eine Vollversammlung, müsse auch geprüft werden, ob die nicht erschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen wurden. Im Folgenden wird dargelegt, dass sich die Praxis darauf einrichten sollte, die genannten Anforderungen durch die Vorlage entsprechender Dokumente belegen zu können.
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Kernaussagen des Gerichts
- Rechtliche Begründung
- Praxisfolgen
Sachverhalt
Das Amtsgericht verweigerte bei einer GmbH mit zwei Gesellschaftern die Eintragung der Abberufung des einen Gesellschafters als