DER BETRIEB
Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen an den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden
Differenzierende Behandlung von Arbeitnehmergruppen bedarf der sachlichen Rechtfertigung

Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen an den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden

Differenzierende Behandlung von Arbeitnehmergruppen bedarf der sachlichen Rechtfertigung

BAG, Urteil vom 26.04.2016 – 1 AZR 435/14

1. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Der dort geregelte und auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen.

2. Wird in einer Betriebsvereinbarung über eine Sonderzahlung, die die zusätzliche Honorierung der Arbeitsleistung und der Betriebstreue bezweckt, bei deren Höhe (bestimmter Prozentsatz des Vorjahresbruttoeinkommens) zwischen einer Personengruppe (den Fernfahrern) und „allen anderen Mitarbeitern“ unterschieden, ist die Differenzierung nicht gerechtfertigt.

3. Eine solche gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende Ausgestaltung der Sonderzahlung führt dazu, dass die benachteiligte Gruppe (Fernfahrer) die ihnen durch die gleichheitswidrige Gruppenbildung