DER BETRIEB
Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

BFH, Urteil vom 07.06.2016 – VIII R 32/13

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Veräußert ein Stpfl. die Beteiligung an einer KapGes. mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs an den Veräußerer zurück und soll diesem für die gesamte Haltedauer des Stpfl. das Gewinnbezugsrecht zustehen, ist ein Abzug nachträglicher Finanzierungsaufwendungen des Stpfl. nach Veräußerung der Beteiligung ausgeschlossen.

2. Ein Abzug sog. Swapkosten aus einem Zinssatzswap, die zu den vertraglich vereinbarten Zinsfestschreibungsterminen im Wege eines Differenzausgleichs gezahlt werden, als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG kommt nicht in Betracht.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten noch über den Abzug von Aufwendungen des Klägers aus einer Zinssatzswapvereinbarung.

Der Kläger wurde für die Streitjahre (2003-2005) zusammen mit seiner Ehefrau