DER BETRIEB
Handelsregisteranmeldung: Keine gemeinschaftliche Abgabe der Versicherung zum Nichtvorliegen von Bestellhindernissen durch Geschäftsführer

Handelsregisteranmeldung: Keine gemeinschaftliche Abgabe der Versicherung zum Nichtvorliegen von Bestellhindernissen durch Geschäftsführer

Kommentiert von RA Jérôme Friedrich / RA Dr. Andreas Kopp

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 04.02.2016 – 20 W 28/16

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH in der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihren Bestellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen. In seinem Beschluss vom 04.02.2016 überprüfte das OLG Frankfurt/M. den Inhalt der von zwei Geschäftsführern unterschriebenen Versicherung und bestätigte die Auffassung des Registergerichts, dass die Versicherung von jedem Geschäftsführer einzeln abzugeben sei.

Sachverhalt

Die beiden Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH hatten die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung enthielt eine Versicherung der beiden Geschäftsführer, die auszugsweise wie folgt lautete:

„Wir versichern weiter, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren wir nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und