DER BETRIEB
Umfang der Entgeltfortzahlungspflicht bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Umfang der Entgeltfortzahlungspflicht bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Kommentiert von RA/FAArbR Martin Fink

BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 298/15

Eine ambulante Vorsorgekur in einem Kur- und Wellnesscenter löst nach Auffassung des BAG keinen Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG aus, auch wenn es sich um eine von einer gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten ambulanten Vorsorgekur handelt, bei der die Krankenkasse die kurärztliche Behandlung und 90% der Kosten der Kuranwendungen übernimmt. Dies hat das BAG entschieden und klargestellt, dass Arbeitgeber eine solche Kur, bei der sich ein urlaubsähnlicher Charakter aufdrängt, nicht finanziell unterstützen müssen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Dem Urteil des BAG lag der Fall einer im öffentlichen Dienst bei einem Bundesland als Köchin beschäftigten Arbeitnehmerin zugrunde, die eine dreiwöchige ambulante Vorsorgekur auf der Nordseeinsel Langeoog machte. Dieser Vorsorgekur lag eine Kostenzusage