DER BETRIEB
Keine Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer AG

Keine Rechtsmissbräuchlichkeit der Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer AG

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2016 – 11 W 30/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer AG führt auch dann nicht zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft, wenn nur noch ein Aufsichtsratsmitglied verblieben ist, denn sowohl dieses Mitglied als auch jeder Aktionär können die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG beantragen und der Aufsichtsrat sodann einen neuen Vorstand bestellen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AktG § 104 Abs. 1 Satz 1

Sachverhalt

Am 25.04.2012 wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder haben im Verlaufe des Jahres 2014 ihre Ämter niedergelegt; eine Ergänzung des Aufsichtsrates hielt das Registergericht gem. Vermerk vom 24.07.2014 aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht für zulässig.

Der Beschwerdeführer als alleiniger Vorstand der Gesellschaft hat am 01.04.2016 zum Register angemeldet, dass er sein Amt als