DER BETRIEB
Pflicht des Arbeitnehmers zum Arbeitsantritt nach Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers ohne Konkretisierung der Arbeitsaufgaben
Beharrliche Nichtbefolgung einer Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers nach rechtskräftigem Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess – Leistungsverweigerungsrecht – Zurückbehaltungsrecht – Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung – Ersatzurlaubsanspruch

Pflicht des Arbeitnehmers zum Arbeitsantritt nach Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers ohne Konkretisierung der Arbeitsaufgaben

Beharrliche Nichtbefolgung einer Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers nach rechtskräftigem Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess – Leistungsverweigerungsrecht – Zurückbehaltungsrecht – Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung – Ersatzurlaubsanspruch

BAG, Urteil vom 19.01.2016 – 2 AZR 449/15

1. Der Arbeitnehmer braucht nach rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess seine Arbeitskraft grds. nicht von sich aus anzubieten. Er kann regelmäßig eine Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten, die erkennen lässt, wann und wo die Arbeit aufgenommen werden soll.

2. Den Arbeitgeber trifft grds. keine Obliegenheit, bei der Arbeitsaufforderung die vom Arbeitnehmer künftig zu erledigenden Arbeitsaufgaben konkret zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn eine vor der Kündigung oder dem in ihr bestimmten Termin erfolgte Übertragung von Aufgaben unwirksam und der Arbeitnehmer deshalb berechtigt war, die Verrichtung der zuletzt konkret zugewiesenen Tätigkeiten zu verweigern. Solche Umstände entbinden den Arbeitnehmer – vorbehaltlich einer grundsätzlichen Bereitschaft des Arbeitgebers, ihn künftig vertragsgemäß einzusetzen – nicht von der Pflicht, sich zur vorgegebenen Zeit am mitgeteilten Ort einzufinden und seine Arbeitskraft überhaupt