DER BETRIEB
EuGH stellt klar: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub immer abzugelten

EuGH stellt klar: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub immer abzugelten

Kommentiert von RA/FAArbR Klaus Thönißen, LL.M. (San Francisco)

EuGH, Urteil vom 20.07.2016 – Rs. C-341/15

Der EuGH musste die Frage beantworten, ob eine nationale Regelung, nach der eine Urlaubsabgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub dann nicht zu erfolgen hat, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat, mit europäischem Recht vereinbar ist. Mit seiner Entscheidung verneint der EuGH diese Frage. Eine solche Regelung sei mit europäischem Recht nicht in Einklang zu bringen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger war als Beamter für die Stadt Wien seit dem Jahr 1978 tätig. Vom 15.11.2010 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses am 30.06.2012 – der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.07.2012 in den Ruhestand versetzt – erschien er nicht mehr zum Dienst. Hintergrund seiner Fehlzeit war letztlich, dass es keine Weiterverwendung des Klägers in dessen Funktion als Abteilungsleiter bei der Stadt