DER BETRIEB
Insiderlisten gem. Art. 18 MMVO und ihre praktische Handhabung

Insiderlisten gem. Art. 18 MMVO und ihre praktische Handhabung

Dr. Thyl N. Haßler

Emittenten, deren Finanzinstrumente (übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentfondsanteile, Derivatekontrakte) an multilateralen („Multilateral Trading Facilities – MTF“) oder organisierten Handelssystemen („Organised Trading Facilities – OTF“) gehandelt werden, sind u.a. gem. Art. 18 MMVO zur Führung von Insiderlisten verpflichtet. Dieser Pflicht unterliegen auch sämtliche im Auftrag oder für Rechnung solcher Emittenten handelnde Personen, also z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. In Insiderlisten sind Personen aufzunehmen, die für die Emittenten tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen des Emittenten haben. Der seit dem 03.07.2016 geltende Art. 18 MMVO erweitert den Kreis der Verpflichteten und ändert im Detail die Anforderungen gegenüber der früheren Rechtslage. Zudem wird der Sanktionsrahmen für Pflichtverstöße deutlich verschärft, sodass die exakte Anpassung der Geschäfts- und Complianceprozesse an die