DER BETRIEB
Zur Strafbarkeit bei Durchführung einer Kapitalerhöhung zum Schein
Bewirkung der Eintragung einer Kapitalerhöhung in das Handelsregister mittels gefälschter Bankbestätigung zum Nachweis der geleisteten Bareinlage – Zu den Voraussetzungen einer mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB)

Zur Strafbarkeit bei Durchführung einer Kapitalerhöhung zum Schein

Bewirkung der Eintragung einer Kapitalerhöhung in das Handelsregister mittels gefälschter Bankbestätigung zum Nachweis der geleisteten Bareinlage – Zu den Voraussetzungen einer mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB)

BGH, Urteil vom 14.06.2016 – 3 StR 128/16

Die Einreichung einer gefälschten Bankbestätigung, um die Eintragung einer vorgetäuschten Kapitalerhöhung ins Handelsregister zu bewirken, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB). Strafbewehrt beurkundet i.S.d. Vorschrift sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die „volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“, erstreckt. Hinsichtlich der Eintragung einer Kapitalerhöhung ins Handelsregister besteht der besondere öffentliche Glaube nur dahin, dass der die Eintragung Anmeldende diese Erklärungen abgegeben hat; auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten erstreckt er sich hingegen nicht.

(Redaktioneller Leitsatz)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

StPO § 349 Abs. 2

StGB § 267 Abs. 1, § 271 Abs. 1

AktG § 188

Aus den Gründen

1

Das LG hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14 Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit