Anteile an einer Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage
OFD NRW, Verfügung vom 21.06.2016
Inhaltsübersicht
- I. Allgemeine Entscheidungsgrundlagen
- II. Komplementär-GmbH, deren Tätigkeit sich auf die Geschäftsführung einer einzigen KG beschränkt
- 1. Kommanditanteil < 50% oder = 50%
- 2. Kommanditanteil > 50% und < 100%
- 3. Kommanditanteil 100% bzw. die vermögensmäßig beteiligte Komplementär-GmbH ist neben dem Kommanditisten einzige Gesellschafterin der KG
- 4. Formwechsel in eine KapGes.
- III. Komplementär-GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung
- 1. Geschäftsbetrieb ohne Zusammenhang mit dem Betrieb der KG
- 2. Geschäftsbetrieb im Zusammenhang mit dem Betrieb der KG
- IV. GmbH ist Komplementärin mehrerer KG
- 1. Beschränkung auf die Geschäftsführung dieser GmbH & Co. KG
- 2. GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung als Komplementärin mehrerer GmbH & Co. KG
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, ist davon auszugehen,