DER BETRIEB
Anteile an einer Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

Anteile an einer Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage

OFD NRW, Verfügung vom 21.06.2016

Inhaltsübersicht

  • I. Allgemeine Entscheidungsgrundlagen
  • II. Komplementär-GmbH, deren Tätigkeit sich auf die Geschäftsführung einer einzigen KG beschränkt
    • 1. Kommanditanteil < 50% oder = 50%
    • 2. Kommanditanteil > 50% und < 100%
    • 3. Kommanditanteil 100% bzw. die vermögensmäßig beteiligte Komplementär-GmbH ist neben dem Kommanditisten einzige Gesellschafterin der KG
    • 4. Formwechsel in eine KapGes.
  • III. Komplementär-GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung
    • 1. Geschäftsbetrieb ohne Zusammenhang mit dem Betrieb der KG
    • 2. Geschäftsbetrieb im Zusammenhang mit dem Betrieb der KG
  • IV. GmbH ist Komplementärin mehrerer KG
    • 1. Beschränkung auf die Geschäftsführung dieser GmbH & Co. KG
    • 2. GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung als Komplementärin mehrerer GmbH & Co. KG

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, ist davon auszugehen,