DER BETRIEB
Zusammenfassung von Betrieben der öffentlichen Hand bei Zwischenschaltung eines Blockheizkraftwerks (BHKW)

Zusammenfassung von Betrieben der öffentlichen Hand bei Zwischenschaltung eines Blockheizkraftwerks (BHKW)

OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 16.06.2016 – S 2706 A-16-St 55

Verschiedene Betriebe gewerblicher Art (BgA) können mit steuerrechtlicher Wirkung nur dann zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG). Nach den von der Rspr. entwickelten Grundsätzen (vgl. BFH vom 16.01.1967 – GrS 4/66, BStBl. III 1967 S. 240 = DB 1967 S. 1196 und BFH vom 19.05.1967 – III 50/61, BStBl. III 1967 S. 510) kann von einer den Anforderungen genügenden Verflechtung ausgegangen werden, wenn sich aus der Lieferung eines Hauptstoffs für den einen Betrieb gleichzeitig Vorteile für den anderen Betrieb ergeben, die sich nicht allein auf einer Verknüpfung aufgrund einer subjektiven Willensentscheidung begründen, sondern zwangsläufig aufgrund chemischer bzw. physikalischer Vorgänge entstehen.

Technische Verflechtung

Ein BHKW ist dem Grunde nach geeignet,