DER BETRIEB
Kein Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss
Erforderlichkeit von Sachmitteln für die Betriebsratsarbeit – Informations- und Kommunikationstechnik – Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers – Interessenabwägung

Kein Anspruch des Betriebsrats auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

Erforderlichkeit von Sachmitteln für die Betriebsratsarbeit – Informations- und Kommunikationstechnik – Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers – Interessenabwägung

BAG, Beschluss vom 20.04.2016 – 7 ABR 50/14

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u.a. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik gehören auch das Internet sowie die Teilhabe am E-Mail-Verkehr. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch grds. erfüllen, indem er dem Betriebsrat einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über das im Unternehmen genutzte Netzwerk vermittelt.

2. Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder dem Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang von