DER BETRIEB
Ausschluss der außerordentlichen Kündigung von Anleihen bei Sanierungsbemühungen

Ausschluss der außerordentlichen Kündigung von Anleihen bei Sanierungsbemühungen

Kommentiert von RA Dr. Ulrich Klockenbrink / RAin Dr. Janina Keßler

BGH, Urteil vom 31.05.2016 – XI ZR 370/15, DB 2016 S. 1632

Anleihegläubiger tragen das Bonitätsrisiko des Emittenten, bei dessen Realisierung sie nicht ohne Weiteres auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung zurückgreifen können. In diesem Sinne entschied schon das OLG Köln (3 U 58/12, DB 2015 S. 2379; dazu Anm. Klockenbrink/Keßler, DB 2015 S. 2564), dass Anlegern ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 BGB nach Vorlage eines Restrukturierungskonzepts vor der Abhaltung der dazu einberufenen zweiten Gläubigerversammlung versagt hat. Der BGH hat dieses Ergebnis nun in seiner Entscheidung vom 31.05.2016 bestätigt. Anders als das OLG Köln stützt der BGH dies allerdings nicht darauf, dass eine solche außerordentliche Kündigung zur Unzeit erfolge, sondern darauf, dass schon kein wichtiger Kündigungsgrund i.S.d. § 314 Abs. 1 BGB vorliege. Anleger übernehmen bewusst das Risiko der Verschlechterung der