Ermittlung des Pro-rata-Satzes zur Vorsteueraufteilung
Kommentiert von RiFG Dr. Michael Hennigfeld
EuGH, Urteil vom 16.06.2016 – Rs. C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück
Erfolgt die Aufteilung von Vorsteuern nicht nach dem globalen Umsatzschlüssel, sondern nach der Methode der wirtschaftlichen Zuordnung, ist der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nicht auf einen vollen Prozentsatz aufzurunden.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Einordnung der Entscheidung
Streitjahre 2009, 2010
I. Sachverhalt
Das klagende Kreditinstitut führte in den Streitjahren umsatzsteuerpflichtige und -freie Umsätze aus. Die abzugsfähigen Vorsteuern für erworbene gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen ermittelte die Klägerin auf Basis eines Pro-rata-Satzes. Für das Jahr 2009 ergab sich ein abzugsfähiger Anteil i.H.v. 13,55% und für 2010 i.H.v. 13,18%. Die Klägerin rundete diese Sätze unter Berufung auf Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf 14% auf, was die Finanzverwaltung nicht akzeptierte. Deutschland habe in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG bestimmt, dass