DER BETRIEB
GmbH-Gründung: Kapitalaufbringung im Falle der Vereinbarung einer Mischeinlage

GmbH-Gründung: Kapitalaufbringung im Falle der Vereinbarung einer Mischeinlage

Kommentiert von RAin Dr. Luise Hauschild / RA Dr. Dr. h.c. Georg Maier-Reimer

OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2016 – 9 W 150/15

Mit Beschluss vom 05.01.2016 entschied das OLG Celle, dass im Falle der Vereinbarung einer Mischeinlage die von einem Gründungsgesellschafter geschuldete Sacheinlage vor Eintragung vollständig und die Bareinlage mindestens zu einem Viertel erbracht werden muss. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Erbringung einer Mischeinlage im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart und das Verhältnis der Bar- zur Sacheinlage eindeutig beziffert werden muss.

Inhaltsübersicht

  • I. Kernaussagen des Urteils
  • II. Rechtliche Begründung
  • III. Praxisfolgen

I. Kernaussagen des Urteils

  1. In der Festsetzung einer Sacheinlage, deren Wert nur einem Teil des Nennbetrags des Geschäftsanteils entspricht, liegt nach Ansicht des OLG Celle zugleich die Festlegung einer Bareinlage in Höhe des Differenzbetrags. Es könne im Gesellschaftsvertrag nicht offenbleiben, wie die weitere Einlage zu