Eintragung eines grenzüberschreitenden Formwechsels ins Handelsregister
Kommentiert von RAin Heike Richter / Maximilian Backhaus
KG Berlin, Beschluss vom 21.03.2016 – 22 W 64/15, DB 2016 S. 1627
In der VALE-Entscheidung (Rs. C-378/10, DB 2012 S. 1614) hatte der EuGH aus der Niederlassungsfreiheit die Pflicht der Mitgliedstaaten abgeleitet, einer Gesellschaft, die ihren Sitz über die Grenze verlegen und dabei das anwendbare Recht wechseln will, im Aufnahmestaat die gleichen Möglichkeiten zur Umwandlung zu gewähren, die inländische Gesellschaften in Anspruch nehmen können. Sie kann sich folglich im Aufnahmestaat auf das dortige Umwandlungsrecht berufen. Die vorliegend zu besprechende Entscheidung des Kammergerichts zeigt, welche Anforderungen bei der Umsetzung dieser Rspr. in der Praxis zu beachten sind.
Die Beschwerdeführerin ist eine nach französischem Recht gegründete KapGes. (Société à responsabilité limitée – S.à.r.l.). Der Alleingesellschafter beschließt deren Sitzverlegung nach Deutschland bei gleichzeitigem Formwechsel in eine GmbH. Der