Kein Recht des Betriebsrats auf Regelung genereller Mindestarbeitsbedingungen
Kommentiert von RA/FAArbR Bernd Weller
LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2015 – 4 TaBV 13/14
Das LAG Nürnberg ist der Auffassung, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung genereller Mindestarbeitsbedingungen zum Arbeitsschutz zusteht. Ein solches Mitbestimmungsrecht soll erst nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und nur bei dabei festgestellten konkreten Gesundheitsgefahren bestehen. Es wird der Streitstand dargestellt, praktische Probleme aufgezeigt und ein Ausblick auf die anstehende höchstrichterliche Entscheidung gegeben.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt und Problemaufriss
- II. Entscheidung
- III. Bewertung und Ausblick
I. Sachverhalt und Problemaufriss
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit für die vom Betriebsrat gewünschte Festlegung von Mindeststandards für die Arbeitsplätze im Unternehmen verneinte.
Bereits zuvor war in der Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung zur Thematik