DER BETRIEB
Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht uneingeschränkt möglich
Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit – AGB-Kontrolle – Unangemessene Benachteiligung – Erprobung – Schriftform – Treu und Glauben

Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht uneingeschränkt möglich

Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit – AGB-Kontrolle – Unangemessene Benachteiligung – Erprobung – Schriftform – Treu und Glauben

BAG, Urteil vom 24.02.2016 – 7 AZR 253/14

1. Vereinbart der Arbeitgeber mit einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, unterliegt die Befristung grds. der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

2. Wird einer unbefristet beschäftigten Verkäuferin die höherwertige Tätigkeit einer Kassiererin befristet übertragen, wird die Verkäuferin durch die Befristung nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt, wenn die befristete Übertragung ihrer Erprobung als Kassiererin dient. Die vereinbarte Vertragslaufzeit muss allerdings zu dem Erprobungszweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vereinbarung des Erprobungszwecks ist nicht erforderlich.

3. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die höherwertige Tätigkeit im Anschluss an die wirksame Befristung auf Dauer zu übertragen, führt dies weder zur Unwirksamkeit der Befristung der Übertragung der höherwertigen