GmbH-Gründung: Benennung der Gründungskosten in der GmbH-Satzung erforderlich
Kommentiert von RAin Sarah Scharf / RA StB Dr. Gunnar Knorr
OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2016 – 9 W 10/16
Das OLG Celle hat sich in seinem Beschluss vom 11.02.2016 mit der sehr praxisrelevanten Frage auseinandergesetzt, wie die Übernahme von Gründungskosten in der GmbH-Satzung zu regeln ist. Das Registergericht hatte eine Gründungssatzung beanstandet, welche die gebräuchliche Formulierung enthielt: „Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von € 3.000 trägt die Gesellschaft.“ Das Registergericht verlangte die namentliche Nennung der konkreten Kostenpositionen. Das OLG Celle bestätigte diese Auffassung.
Inhaltsübersicht
- I. Kernaussagen des Urteils
- II. Rechtliche Begründung
- III. Praxisfolgen
I. Kernaussagen des Urteils
Die von der GmbH zu tragenden Gründungskosten müssen in der Satzung nicht nur als – notfalls zu schätzender – Gesamtbetrag angegeben werden, sondern zusätzlich ihrer Art nach namentlich und abschließend benannt werden. Andernfalls darf die Eintragung der