DER BETRIEB
Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit im betriebsratslosen Betrieb
Bestimmung werktäglicher Arbeitszeit – Direktionsrecht – Maßregelungsverbot

Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit im betriebsratslosen Betrieb

Bestimmung werktäglicher Arbeitszeit – Direktionsrecht – Maßregelungsverbot

LAG Hamm, Urteil vom 31.03.2016 – 17 Sa 1619/15

Nach § 77 Abs. 6 BetrVG wirken Betriebsvereinbarungen mitbestimmungspflichtigen Inhalts auch in betriebsratslosen Betrieben solange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Der Wegfall des Betriebsrats beendet nicht automatisch die normative Wirkung der Betriebsvereinbarung.

(Redaktioneller Leitsatz)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BetrVG § 77 Abs. 6

Zusammenfassung

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Kläger mindestens 7,8 Stunden arbeitstäglich zu beschäftigen und über die Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung.

Die als Fahrer beschäftigten Kläger vereinbarten mit der Beklagten eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. In 2014 erließ eine betriebliche Einigungsstelle einen Spruch zu einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung und Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmodells. Hiernach bestimmte sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit der Kraftfahrer nach den individuellen