Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung regelmäßig in voller Höhe abziehbar – Ansatz der Entfernungspauschale bei Annahme einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte des Vermieters
Kommentiert von StB Dennis Janz, LL.M.
BFH, Urteil vom 01.12.2015 – IX R 18/15
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Verkürzter Sachverhalt
- III. Entscheidung des BFH
- IV. Begründung des BFH
- V. Auswirkungen auf die Praxis
Der BFH hatte entschieden, dass Vermieter die Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen können. Die ungünstigere Entfernungspauschale – 0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer – ist aber dann zugrunde zu legen, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters darstellt.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
I. Einleitung
Der BFH hatte mit Urteil vom 01.12.2015 verschiedene Rechtsfragen rund um das Thema Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit angefallenen Fahrtkosten zu klären.