DER BETRIEB
Auf Nachranganleihen anzuwendendes Recht nach grenzüberschreitender Verschmelzung durch Aufnahme
Weitergeltung des für die Nachranganleihen vereinbarten Rechts nach der Verschmelzung – Anwendung der Gläubigerschutzvorschriften des nationalen Rechts, das im Rahmen einer innerstaatlichen Verschmelzung anwendbar wäre – Keine Geltung des Übereinkommens von Rom für die Verschmelzung von Gesellschaften

Auf Nachranganleihen anzuwendendes Recht nach grenzüberschreitender Verschmelzung durch Aufnahme

Weitergeltung des für die Nachranganleihen vereinbarten Rechts nach der Verschmelzung – Anwendung der Gläubigerschutzvorschriften des nationalen Rechts, das im Rahmen einer innerstaatlichen Verschmelzung anwendbar wäre – Keine Geltung des Übereinkommens von Rom für die Verschmelzung von Gesellschaften

EuGH, Urteil vom 07.04.2016 – C-483/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass

– nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleihevertrags wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dasselbe Recht anzuwenden ist wie das vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anzuwendende Recht;

– für den Schutz der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weiterhin die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gelten, dem diese Gesellschaft unterlag.

2. Art. 15 der Dritten Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 09.10.1978 gem. Art. 54 Abs. 3 Buchst. g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften in der durch die RL 2009/109/EG des EU-Parlaments und

DB 17/2016 S. 1004>>

des Rates vom 16.09.2009 geänderten Fassung ist