DER BETRIEB
So viele Berichte. So viele Fragen.

So viele Berichte. So viele Fragen.

Marko Wieczorek

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Mit den Worten „So viele Berichte. So viele Fragen.“ enden Bertold Brechts „Fragen eines lesenden Arbeiters“ – aktuell könnten sie aber auch von Vertretern international tätiger Unternehmen stammen. Denn durch nationale Gesetzgeber und internationale Organisationen sehen sich diese Unternehmen und deren Berater mit immer mehr Berichtspflichten konfrontiert, deren Umsetzung noch mehr Fragen aufwirft. Mit dem Abschluss des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) von OECD/G20 zur Bekämpfung von aggressiven Steuergestaltungen stand fest, dass als eine der ersten Maßnahmen der Aktionspunkt 13 umgesetzt wird. Darin sind standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen sowie der Austausch länderbezogener Berichte zwischen den teilnehmenden Staaten vorgesehen. Die erforderliche gesetzliche Umsetzung zum sog. Country-by-Country Reporting (CbCR) soll nun mit dem „Gesetz zu der mehrseitigen Vereinbarung vom 27.01.2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“ erfolgen, zu dem der Referentenentwurf seit dem 12.04.2016 vorliegt. Die Berichtspflicht gilt danach bereits ab 2016, Berichte müssten bis zum 31.12.2017 erstellt werden. Auf Basis der OECD-Regelungen zeigen Bärsch, Engelen und Färber ab S. 972, auf welche neuen Anforderungen sich Unternehmen und Berater bei der Dokumentation und dem Reporting einrichten müssen. Dabei stellen sie jedoch infrage, ob und inwieweit das Reporting überhaupt der Identifikation und Bewertung von Verrechnungspreisrisiken sowie der zusätzlichen Unterstützung bei der Durchführung von Verrechnungspreisprüfungen durch die Finanzbehörden dienen kann. Zudem stellt sich für die betroffenen Unternehmen die Frage, ob zukünftig daneben auch die CbCR-Vorschriften der EU zu befolgen sind. Die Brisanz im EU-CbCR liegt in der angedachten Veröffentlichungspflicht der Berichte. Nach Angaben des BDI würde diese Berichtspflicht rund 1.200 deutsche Unternehmen betreffen. Beim OECD-CbCR sollen dagegen Datenschutz und Steuergeheimnis gewahrt bleiben.

Eine ebenfalls von der EU vorgegebene und bereits eingeführte handelsrechtliche Berichtspflicht stellen Zwirner und Vodermeier ab S. 665 vor: die Zahlungsberichte für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors. Dieses Reporting wurde mit dem BilRUG in das HGB aufgenommen und ist für nach dem 23.07.2015 beginnende Geschäftsjahre durchzuführen. Der Beitrag beantwortet die Fragen zur Anwendung, Erstellungspflicht, Gliederung, Offenlegung, Sanktionierung u.v.m., die sich aus der Berichtspflicht ergeben.

Mit diesen und den weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

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