DER BETRIEB
Zur Vertretungsbefugnis für Antrag der Gesellschaft auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes
Gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch mehrere Geschäftsführer – Einzelvertretungsmacht jedes einzelnen Geschäftsführers zur Stellung eines Insolvenzantrags gilt nicht für Einstellungsantrag nach § 212 InsO – Keine Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses zur Abberufung der Geschäftsführerin – Versammlung in der Wohnung eines verfeindeten Gesellschafters ist zumutbar und stellt keinen Einladungsmangel dar – Entsprechende Anwendung des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts auf die GmbH im Falle der Feststellung eines Beschlussergebnisses – Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO, falls förmliche Beschlussfeststellung fehlt

Zur Vertretungsbefugnis für Antrag der Gesellschaft auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes

Gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch mehrere Geschäftsführer – Einzelvertretungsmacht jedes einzelnen Geschäftsführers zur Stellung eines Insolvenzantrags gilt nicht für Einstellungsantrag nach § 212 InsO – Keine Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses zur Abberufung der Geschäftsführerin – Versammlung in der Wohnung eines verfeindeten Gesellschafters ist zumutbar und stellt keinen Einladungsmangel dar – Entsprechende Anwendung des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts auf die GmbH im Falle der Feststellung eines Beschlussergebnisses – Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO, falls förmliche Beschlussfeststellung fehlt

BGH, Beschluss vom 24.03.2016 – IX ZB 32/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind i.d.R. wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.

Zur Befugnis einer juristischen Person, einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 1, §§ 38, 49, 51

AktG §§ 241 ff.

InsO §§ 15, 212

Sachverhalt

Die Schuldnerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital i.H.v. 50.000 €, an der die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 mit jew. 50 v.H. beteiligt sind. Sie wurde im Mai 2013 gegründet und im Juni 2013 im Handelsregister eingetragen. Sie ist die persönlich haftende Gesellschafterin der n. GmbH & Co. KG, die im Juli 2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Kommanditisten sind die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 mit einem Kommanditanteil von jew. 5.000 €. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in H. in der