DER BETRIEB
Schutzschirmverfahren: Befugnis des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nur aufgrund einer Ermächtigung durch das Insolvenzgericht

Schutzschirmverfahren: Befugnis des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten nur aufgrund einer Ermächtigung durch das Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 24.03.2016 – IX ZR 157/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung kann der Schuldner nur dann Masseverbindlichkeiten begründen, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen Antrag dazu ermächtigt hat.

Führt der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter im Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan einen Anfechtungsprozess fort, bleiben die anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO § 270b Abs. 3

InsO § 259 Abs. 3

Sachverhalt

Der Kläger ist Sachwalter in dem auf den Antrag vom 26.02.2013 über das Vermögen der S. AG (nachfolgend: Schuldnerin) am 30.04.2013 eröffneten Insolvenzverfahren. In diesem Verfahren hatte das Insolvenzgericht zunächst am 04.03.2013 zur Vorbereitung einer Sanierung eine Frist von