Schiedsgutachtenklausel berührt Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht
Kommentiert von RA Dr. Vanessa Pickenpack
BGH, Beschluss vom 14.01.2016 – I ZB 50/15, RS1194531
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Rechtliche Beurteilung
- III. Praxishinweis
In seinem Beschluss vom 14.01.2016 hat der BGH bekräftigt, dass der Ausschluss der Klagbarkeit von Ansprüchen durch eine Schiedsgutachtenklausel die Zuständigkeit des (Schieds-)Gerichts nicht berührt. Die Schiedsgutachtenklausel bewirkt als „pactum de non petendo“ lediglich, dass die (Schieds-)Klage „zurzeit unzulässig“ oder „zurzeit unbegründet“ ist. Die Entscheidung entspricht der st. Rspr. des BGH und ist deshalb wenig überraschend. Sie führt jedoch einmal mehr die Notwendigkeit vor Augen, die Entscheidungskompetenzen von Schiedsgutachtern und (Schieds-)Gerichten in der Streitbeilegungsklausel klar zu definieren und voneinander abzugrenzen.
I. Sachverhalt
Der BGH hat sich im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens mit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens bei Ausschluss der