DER BETRIEB
Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015
Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG

Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015

Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG

BMF, Schreiben vom 19.04.2016 – III C 2 – S 7106/07/10012-06 [2016/0366656]

Durch Art. 12 des Gesetzes vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am 01.01.2016 in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsregelung, nach der die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG Folgendes:

Nach § 27 Abs. 22 Satz 1 UStG ist § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung auf Umsätze, die nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. § 2b in der am 01.01.2016 geltenden Fassung ist nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden.

Im Kalenderjahr 2016 gelten die bisher bestehenden Regelungen