DER BETRIEB
Abstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 44a Abs. 6 EStG bei gebündelter Vermögensanlage für rechtlich unselbstständige Stiftungen der Kommunen
Ergänzung des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S. 85 = VA1189835)

Abstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 44a Abs. 6 EStG bei gebündelter Vermögensanlage für rechtlich unselbstständige Stiftungen der Kommunen

Ergänzung des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S. 85 = VA1189835)

BMF, Schreiben vom 20.04.2016 – IV C 1 – S 2404/10/10005 [2016/0350383]

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S. 85= VA1189835) wie folgt gefasst:

Rz. 302 wird wie folgt gefasst:

„Erstattung der KapESt von Erträgen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Treuhandkonten und von Treuhandstiftungen

302

Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen, sieht das geltende Recht für Kapitalerträge keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine Erstattung der einbehaltenen KapESt vor. Eine Veranlagung zur KSt findet nicht statt; die KSt ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 KStG).

Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird zugelassen, dass die KapESt auf Antrag der betroffenen Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem für sie zuständigen FA erstattet wird.

Entsprechendes gilt auch