Haftung des Abtretungsempfängers für USt beim sog. echten Factoring
Haftung bei Abtretung nach § 13c UStG – Wirtschaftliche Tätigkeit – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Normeninterpretierende Verwaltungsanweisung
Kommentiert von StB Dennis Janz, LL.M.
BFH, Urteil vom 16.12.2015 – XI R 28/13, RS1195392
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Verkürzter Sachverhalt
- III. Entscheidung des BFH
- IV. Begründung des BFH
- V. Auswirkungen auf die Praxis
Der BFH hatte entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für USt nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die USt enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. Echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine USt-Schuld hätte begleichen können.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UStG § 13c
RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3
MwStSystRL Art. 193, 205
AO §§ 44, 48 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Satz 1
I. Einleitung
Der BFH hatte mit Urteil vom 16.12.2015 verschiedene Rechtsfragen rund um das Thema USt und Verfahrensrecht (Haftung) zu klären.
II. Verkürzter Sachverhalt
Streitjahre des Urteils waren die Jahre 2005-2007, für diese hatte das FA die Klägerin