DER BETRIEB
Haftung des Abtretungsempfängers für USt beim sog. echten Factoring
Haftung bei Abtretung nach § 13c UStG – Wirtschaftliche Tätigkeit – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Normeninterpretierende Verwaltungsanweisung

Haftung des Abtretungsempfängers für USt beim sog. echten Factoring

Haftung bei Abtretung nach § 13c UStG – Wirtschaftliche Tätigkeit – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Normeninterpretierende Verwaltungsanweisung

Kommentiert von StB Dennis Janz, LL.M.

BFH, Urteil vom 16.12.2015 – XI R 28/13, RS1195392

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Verkürzter Sachverhalt
  • III. Entscheidung des BFH
  • IV. Begründung des BFH
  • V. Auswirkungen auf die Praxis

Der BFH hatte entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für USt nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die USt enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. Echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine USt-Schuld hätte begleichen können.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UStG § 13c

RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3

MwStSystRL Art. 193, 205

AO §§ 44, 48 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Satz 1

DB 17/2016 S. 985

I. Einleitung

Der BFH hatte mit Urteil vom 16.12.2015 verschiedene Rechtsfragen rund um das Thema USt und Verfahrensrecht (Haftung) zu klären.

II. Verkürzter Sachverhalt

Streitjahre des Urteils waren die Jahre 2005-2007, für diese hatte das FA die Klägerin