DER BETRIEB
Insolvenzanfechtung: Keine Gläubigerbenachteiligung bei Ablösezahlung gegen Forderungsverzicht
– Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 28.01.2016 – IX ZR 185/13, DB 2016 S. 587

Insolvenzanfechtung: Keine Gläubigerbenachteiligung bei Ablösezahlung gegen Forderungsverzicht

– Zugleich Besprechung des BGH-Urteils vom 28.01.2016 – IX ZR 185/13, DB 2016 S. 587

Prof. Dr. Thorsten Patric Lind / RA Dr. Martin Wigand

Schwerpunkt einer vorinsolvenzlichen Sanierung ist i.d.R., dass einzelne Gläubiger gegen Teilzahlungen auf ihre Forderungen verzichten und somit dem Unternehmen den notwendigen finanziellen Freiraum für einen Turnaround geben. Die Motivation der Gläubiger für einen Verzicht ist dabei auch die Überlegung, dass eine quotale Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oft wesentlich geringer ausfallen würde als die durch den Vergleich realisierte Teilzahlung. Das Risiko, im Falle der Insolvenz eine Teilzahlung im Rahmen der Insolvenzanfechtung aber wieder zurückgewähren zu müssen, macht einen Forderungsverzicht weniger attraktiv. Mit Urteil vom 28.01.2016 hat der BGH nun entschieden, dass eine Insolvenzanfechtung mangels Gläubigerbenachteiligung ausscheidet, wenn der in der Teilzahlung liegende Vermögensverlust durch den damit verbundenen Verzicht auf die Restforderung voll ausgeglichen wird. Im Folgenden wird untersucht, ob