DER BETRIEB
Direktzahlung des Auftraggebers an Subunternehmer: Keine Insolvenzanfechtung bei Kongruenzvereinbarung

Direktzahlung des Auftraggebers an Subunternehmer: Keine Insolvenzanfechtung bei Kongruenzvereinbarung

Kommentiert von RA Dr. Daniel Kunz, LL.M. (Bristol)

BGH, Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 287/14

Inhaltsübersicht

  • I. Der Fall
  • II. Rechtliche Beurteilung
  • III. Bewertung und Praxisfolgen
    • 1.) Ausführungen des BGH zur Deckungsanfechtung
    • 2.) Wünschenswerte Ausführungen zur Vorsatzanfechtung
  • IV. Fazit

Was können Gläubiger kriselnder Unternehmen tun, um ihre Befriedigungschancen zu erhöhen, ohne in die Falle der Insolvenzanfechtung zu tappen? Grds. gilt: Nachträglich erlangte Sicherheiten oder Drittzahlungen sind inkongruent und erhöhen daher das Risiko, das Erlangte später an die Insolvenzmasse zurückgewähren zu müssen. Mit den Entscheidungen des BGH vom 17.07.2014 (IX ZR 240/13, DB 2014 S. 1859), 12.02.2015 (IX ZR 180/12, DB 2015 S. 791) und dem aktuellen hier zu besprechenden Urteil vom 17.12.2015 wird jedoch ausgearbeitet, in welchen Konstellationen auch noch im Dreimonatszeitraum vor der Insolvenzantragstellung vereinbarte Drittzahlungen eine kongruente Deckung begründen.

I. Der Fall

Der Kläger ist