Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten
BMF, Schreiben vom 24.02.2016 – IV C 5 – S 2334/08/10006 [2016/0174885]
Es ist gefragt worden, ob die Regelungen von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015 zu Kantinenmahlzeiten und Essensmarken entsprechend anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten einräumt, auch ohne sich Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) zu bedienen, die bei einer Annahmestelle in Zahlung genommen werden.
Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unbeschadet der Regelung in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 LStR 2015 Folgendes:
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit