DER BETRIEB
Die Verfassungswidrigkeit der Steuerinnovation „Zinsschranke“
– Zugleich Anm. zum BFH-Beschluss vom 14.10.2015 – I R 20/15

Die Verfassungswidrigkeit der Steuerinnovation „Zinsschranke“

– Zugleich Anm. zum BFH-Beschluss vom 14.10.2015 – I R 20/15

RA Dr. Markus München, LL.M. / RA/StB Dr. Dr. Norbert Mückl

Mit dem am 10.02.2016 veröffentlichten Beschluss vom 14.10.2015 (I R 20/15, RS1191858) hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 4h EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 n.F. gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Während der BFH bereits mit den Beschlüssen vom 18.12.2013 (I B 85/13, DB 2014 S. 927) und vom 13.03.2012 (I B 111/11, BStBl. II 2012 S. 611 = DB 2012 S. 1071) erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke anmeldete, gelangt der I. Senat im aktuellen Beschluss zu dem Ergebnis, dass „die Regelungen der Zinsschranke wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sind.“ Mit diesem Beschluss erteilt der I. Senat insb. einer Rechtfertigung der Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips durch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie durch Maßnahmen, die der Sicherung des nationalen