DER BETRIEB
Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die GewSt

Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die GewSt

BFH, Urteil vom 03.12.2015 – IV R 4/13

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG ist als typisierende Missbrauchsverhinderungsvorschrift über § 7 Satz 1 GewStG auch gewerbesteuerlich anzuwenden.

2. Eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG kommt nicht in Betracht, soweit ein Mitunternehmer zunächst eine in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung an seine Mitunternehmerschaft veräußert, um sodann seinen gesamten Mitunternehmeranteil an einen Dritten zu veräußern.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GewStG § 7 Sätze 1 und 2

EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 5

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist K war, der auch alle Anteile an der Komplementär-GmbH hielt. Zum Sonderbetriebsvermögen des K gehörten neben den Anteilen an der Komplementär-GmbH seine das gesamte Stammkapital der Gesellschaft ausmachenden Anteile an der R-GmbH (GmbH).

K veräußerte – dem Wunsch der A-AG